Allgemeine Auftragsbedingungen des Steuerbüros
Heinz Höller und Walburga Trusch
Stand 01.05.2018

1. Geltungsbereich
Diese „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für alle Verträge zwischen dem jeweiligen
Auftraggeber und den Steuerberatern Heinz Höller und Walburga Trusch (im Folgenden
Auftragnehmer genannt) sowie für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen
aus der Tätigkeit der Auftragnehmer aufgrund des Mandatsvertrags, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden einzelnen Leistungen ist grundsätzlich
der zum Zeitpunkt der Leistung jeweils maßgebliche schriftlich erteilte Einzelauftrag maßgebend.
Dieser Einzelauftrag wird nach werkvertraglichen Grundsätzen ausgeführt. Alle weiteren Aufträge
werden nach den Grundsätzen des Dienstvertrages ausgeführt. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird
im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges
geschuldet. Der im Sinne eines Dienstvertrages erteilte Auftrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit
oder mit Erreichung seines jeweiligen Zwecks. Ist er unbefristet, kann er auch durch Kündigung
(ordentliche Kündigung) enden, wofür die Paragrafen 621 und 622 BGB bestimmte Fristen enthalten.
In den Fällen des § 627 BGB ist eine fristlose Kündigungen möglich. Tätigkeiten, die eines jeweiligen
einzelvertraglichen Werkvertrages bedürfen, werden niemals im Rahmen eines allgemeinen
Dienstvertrages ausgeführt. Eine Umdeutung in ein dienstvertragliches Dauermandat mit den daraus
entstehenden Garantenpflichten des Auftragnehmers wird von beiden Vertragsparteien
einvernehmlich ausgeschlossen.
(2) Der jeweilige Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(3) Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere übergebene
Unterlagen und Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde legen. Er wird den Auftraggeber
auf offensichtliche Widersprüche sowie von ihm festgestellte Unrichtigkeiten – insbesondere formeller
Art – hinweisen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur materiellen Überprüfung der ihm
überlassenen Belege und Angaben, insbesondere einer übergebenen Buchführung und eines
Abschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung), jeweils
nebst etwaigen Anlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

3. Urheberrechtsschutz
Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen
Eigentums. Der Auftraggeber erhält die erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse
zur bestimmungsgemäßen (vereinbarten) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung –
insbesondere eine Weitergabe an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke – bedarf der schriftlichen
Einwilligung des Auftragnehmers.

4. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Auftragnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, über alle
Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen,
Stillschweigen zu bewahren. Die Anerkennung dieser AGB durch Unterschrift auf einem vom
Mandanten schriftlich erteilten Auftrag zur Ausführung und/oder Erledigung einer dort beschriebenen
Tätigkeit wird gleichzeitig eine schriftlich erteilte Einwilligungserklärung nach § 4 Abs. 1 BDSG in
Verbindung mit den Art. 5 und 6 DSGVO erteilt, diese wird dadurch automatisch Teil dieses
Mandatsvertrages. Diese Verschwiegenheitspflichten bestehen nicht, wenn und soweit der
Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich davon entbindet. Dieses betrifft grundsätzlich auch die Art
des Informationsaustausches zwischen dem Mandanten und den Steuerberatern. Grundsätzlich
versendet der Steuerberater Emails mit zu schützenden Dokumenten als Email-Anhang an die
Mandanten nur in verschlüsselter Form. Wenn der Mandant aber aus technischen oder persönlichen
Gründen keine Informationen als verschlüsselte Emails mit anhängenden Daten erhalten will, muss
dieses gegenüber dem Steuerberater schriftlich erklärt werden.
Entsprechende Erklärungen auf einseitigen oder gegenseitigen Verzicht der Verschlüsselung beim
Austausch von Daten der Mandanten können vom Mandanten auch per unverschlüsselter Email
abgegeben werden.
(2) Diese Pflicht zum Stillschweigen besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfange auch für die angestellten und freien
Mitarbeiter des Auftragnehmers.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter
Interessen des Auftragnehmers und/oder seiner Mitarbeiter erforderlich ist. Der Auftragnehmer und
seine Mitarbeiter sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als der
Auftragnehmer nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
Information, Überlassung von Unterlagen und Mitwirkung bei der Bearbeitung eines
Versicherungsfalles verpflichtet ist.
(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht nach § 102 AO 1977, § 53 StPO, § 383
ZPO bleiben unberührt.
(6) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Ergebnisse seiner
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

5. Mitwirkung Dritter
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte und freie Mitarbeiter, in
seinem Auftrag Daten verarbeitende Unternehmen sowie im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der
Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese zur Verschwiegenheit im gleichen Maße wie er selbst (vgl.
Nr.4) verpflichtet sind.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG ) sowie Praxistreuhändern
(§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu
verschaffen.

6. Hinweise zum Datenschutz nach DSGVO
(1) Die personenbezogenen Daten, die der Auftraggeber den Auftragnehmer z.B. per E-Mail mitteilt
(z.B. Name und Adresse oder E-Mail-Adresse), werden nur zur Korrespondenz und für den Zweck
verarbeitet, zu dem diese Daten zur Verfügung gestellt wurden. Der Zweck ergibt sich aus dem
erteilten Beratungs- und/oder Deklarationsauftrag. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der zur
Verfügung gestellten Daten ergibt sich aus Art. 6 DSGVO. Der Auftragnehmer achtet darauf, dass die
dort genannten Bedingungen vor Beginn der Datenverarbeitung erfüllt sind. Folgende Dienstleister
verarbeiten derzeit die mitgeteilten personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftragnehmers:
DATEV, 1 & 1, Deubner-Verlag, Spectrum/Erkrath. Mit diesen Dienstleistern wurden Vereinbarungen
zur Auftragsdatenverarbeitung und Verschwiegenheitserklärungen im Sinne der DSGVO getroffen.
Die Speicherdauer der beim Auftragnehmer und/oder den genannten Dienstleistern gespeicherten
Daten richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Erfordernissen. Der Auftragnehmer versichert,
dass personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass
der Auftraggeber dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorher
seine Zustimmung gegeben hat. Die vom Auftragnehmer weisungsfrei und eigenverantwortlich
erbrachten Leistungen sind fachliche Beratungen und keine Auftragsdatenverarbeitungen, daher muss
der Auftraggeber als Mandant mit dem Auftragnehmer auch keine Vereinbarung zur
Auftragsbearbeitung nach Art. 28 EU-DSGVO abschließen.
(2) Einwilligung und Widerruf
Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer personenbezogene Daten überlassen hat, kann der
Auftraggeber diese genauso wie die erteilten Einwilligungen jederzeit wieder löschen lassen. Bis zum
Widerruf bleibt es bei der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten. Der Auftragnehmer weist
hiermit ausdrücklich auf die in der DSGVO festgelegten Auskunfts-, Löschungs-, Einschränkungs- und
Widerspruchsrechte sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit hin. Der Auftragnehmer hat das Recht
sich bei Verstößen gegen die Vorschriften der DSGVO bei den Datenschutzaufsichtsbehörden des
jeweiligen Bundeslandes zu beschweren.
(3) Speicherdauer
Personenbezogene Daten, die dem Auftragnehmer über seine Website oder seine Kanzlei-App
mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie ihm
anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind,
kann die Speicherdauer zu bestimmten Daten bis zu zehn Jahre betragen.
(4) Cookies
Eine Nutzung der Angebote über die Homepage www.hoeller-trusch.de erfolgt mit dem Einsatz eines
Cookies. Zweck ist, die Funktionen des Internetangebots zu erweitern und die Seite komfortabler zu
gestalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Cookies in den Browsereinstellungen des Auftraggebers
aktiviert werden. Der Auftraggeber kann in den Browsereinstellungen das Speichern dieser Cookies
abschalten. Dies kann aber dazu führen, dass einzelne Angebote der Seite für ihn nicht mehr oder nur
eingeschränkt verwendbar sind.
(5)Die Kanzlei-App
Wenn der Auftraggeber aus dem Internet aus den jeweiligen App-Stores die Kanzlei-App
„steuerberatung langenfeld/rhld“ herunterlädt, muss dieser die nachfolgenden Erklärungen zum
Datenschutz und zur Verwendung der von der App bei der Installation gestellten Fragen beachten:
Vor der Installation erfragt die App die Berechtigung, auf „Telefon“, „Speicher“, „Kontakte“ und
„Sonstiges“ zugreifen zu können (die Begriffe können in Abhängigkeit von der jeweiligen AndroidVersion
variieren). Dieser Berechtigung kann bedenkenlos die Zustimmung erteilt werden.
Vereinzelt hat der Auftragnehmer von Mandanten Rückfragen erhalten, weil diese um ihre
Privatsphäre oder Sicherheit besorgt sind. Datenschutz ist ein besonders wichtiges Anliegen des
Auftragnehmers und die Kanzlei-App erfasst daher vom Auftraggeber bzw. vom Gerät des
Auftraggebers keine persönlichen Daten in irgendeiner Form. Auch werden keine
Standortdaten o.ä. ermittelt. Zum besseren Verständnis möchten hier wir nachfolgend erläutern,
warum diese Berechtigungsabfragen erfolgen und anhand der Berechtigungen „Speicher“ und
„Telefon“ beispielhaft erklären, was konkret dahinter steckt.
Welche Berechtigungen müssen erteilt werden, warum ist dieses notwendig?
Unter Android wird jede App für sich und losgelöst von anderen Apps ausgeführt. In vielen Fällen
macht es aber Sinn oder ist sogar notwendig, dass die App auf Funktionen und Daten des
Smartphones zugreift, die außerhalb dieses App-Bereichs liegen. Dafür benötigt die App die Erlaubnis
des Systems. Hier kommen die Berechtigungen zum Tragen. Dabei sind mehrere einzelne
Berechtigungen unter sogenannten Berechtigungsgruppen zusammengefasst, anhand deren Name
nicht immer offensichtlich ist, warum eine App diese benötigt. So könnte man sich fragen, warum eine
Taschenlampen-App den Zugriff auf die Berechtigungsgruppe „Kamera“ erfragt. Antwort: Die
Taschenlampe nutzt die im Smartphone eingebaute LED, deren Steuerung der Berechtigungsgruppe
„Kamera“ zugeordnet ist.
Wozu werden z.B. die Berechtigungen „Speicher“ und „Telefon“ benötigt?
(a)„Speicher“:
Der Auftragnehmer stellt mit der App hochwertige steuerliche Informationen zur Verfügung. Damit
diese auch unabhängig von einer Internetverbindung jederzeit in der App nachgeschlagen werden
können, werden diese auf dem Smartphone gespeichert. Um diese Informationen speichern und
bedarfsweise auch aktualisieren zu können, benötigt die App die Berechtigung, die von Android mit
„Speicher“ betitelt ist.
(b)„Telefon“:
Die Nutzung der App soll die klassische Telefonfunktion des Smartphones nicht beeinflussen. Wenn
also während der Nutzung der App ein Anruf eingeht, soll dieser entgegengenommen werden können.
Damit dies funktioniert, benötigt die App die Berechtigung, die von Android mit „Telefon“ betitelt ist.
(6)Steuerhelfer
Die auf der Homepage mit der integrierten App „Steuerhelfer“ vom Auftragnehmer erfassten Daten
werden ausschließlich vom Hersteller und Betreiber dieser App, dem Deubner-Verlag gesammelt und
ausschließlich an den Auftragnehmer weiter gegeben. Es ist durch entsprechende Vereinbarungen
zwischen dem Auftragnehmer und dem Verlag sichergestellt, dass diese Daten an keinen weiteren
Empfänger weiter gegeben werden.

7. Auskunftsrechte
Sollte der Auftraggeber mit der Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr
einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird der Auftragnehmer auf entsprechende
schriftliche Weisung die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen
Korrekturen vornehmen (soweit dies nach dem geltenden Recht möglich ist). Auf Wunsch erhält der
Auftraggeber unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Auskunft über alle personenbezogenen
Daten, die über ihn beim Auftragnehmer gespeichert sind. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung der personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung
von Daten soll der Auftraggeber sich bitte per E-Mail an Datenschutzbeautragter@hoeller-trusch.de
wenden.

8. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel binnen einer angemessenen
Frist. Er muss, bevor ein Dritter mit der Mängelbeseitigung beauftragt wird, den Auftragnehmer zur
Mängelbeseitigung auffordern, es sei denn, dass aus besonderen Gründen das Interesse des
Auftraggebers an der sofortigen Beauftragung eines Dritten überwiegt. Der Anspruch muss
unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Beseitigt der Auftragnehmer berechtigt geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer
angemessen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl, oder lehnt der Auftragnehmer die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel durch
einen anderen steuerlichen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1
verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Auftragnehmer die berufliche Leistung erbracht
und der Auftraggeber sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit
Mandatsbeendigung.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer
jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten
gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter die Interessen des Auftraggebers
überwiegen.
Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Leistung enthaltene Ergebnisse in Frage zu
stellen, berechtigen den Auftragnehmer, sie auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber gegenüber
Dritten richtig zu stellen oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.

9.Haftung, Verjährung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie
für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei der Auswahl der von ihm eingeschalteten Daten
verarbeitenden Unternehmens, nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem
Auftraggeber herangezogenen fachkundigen Dritten. Die Haftung für Tätigkeiten, Mitwirkungen,
Prüfungen und Auskünfte in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Themen,
welche nicht im Rahmen einer damit zusammenhängenden steuerlichen Beratung oder
Auftragstätigkeit erfolgt ist ausgeschlossen. Hier ist der Auftraggeber bei Zweifelsfragen gehalten, sich
rechtlichen Rat bei einem fachkundigen Dritten einzuholen. Der Auftragnehmer wir ihn bei der Suche
nach qualifizierten Fachleuten kostenfrei unterstützen.
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber mit der Einholung dieses Rates gegen Auslagenersatz
beauftragt werden. Von diesem Grundsatz kann durch schriftliche einzelvertragliche Vereinbarung
abgewichen werden.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es als Einzel- oder
Gesamtschuldner, auch aus unerlaubter Handlung, wird – soweit nicht gesetzliche Vorschriften
zwingend entgegenstehen – außer bei grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen (nicht jedoch eines nach Nr. 5 [1] zugezogenen sonstigen fachkundigen Dritten) –
einvernehmlich auf 2.000.000 Euro ( in Worten Zwei Millionen Euro ) für den einzelnen Schadensfall
begrenzt. Unter „Einzelner Schadensfall“ ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des
Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus eine und derselben Handlung auch für mehrere
aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume/ Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte – ergeben
oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den
steuerlichen Berater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit zwischen diesen
Handlungen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt auch für den Fall,
dass eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers im Einzelfall bedarf gesonderter Vereinbarung.
(4) Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsvorschriften verjährt jeder Anspruch gegen den
Auftragnehmer aus dem Mandatsvertrag spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages, ebenso
wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird, nachdem der
Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt
hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der
schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung gerichtlich geltend gemacht wird.
(5) Für mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter
wird die Haftung ausgeschlossen.
(6) Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts
ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklich übernommenen Auftrags,
zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung des
Auftragnehmers schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen
Rechts ausgedehnt worden ist.

10. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben,
dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes
gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Unterlagen, Vorgänge und
Umstände, die erst während der (jeweiligen) Tätigkeit des Auftragnehmers erkannt werden.
(2) Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch, Widerspruch, Beschwerde) sowie die Erhebung
einer Klage, ist vom Auftraggeber jeweils ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Ein Klageauftrag kann
nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt werden.
(3) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder
seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter und herangezogene fachkundige Dritte) beeinträchtigen könnte.
(4) Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. der Auftragnehmer nur
mit dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben. Das gilt nicht, wenn und soweit sich bereits aus dem
Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Der Auftragnehmer
haftet (im Rahmen von Nr.7) einem Dritten gegenüber nur, wenn die in Satz 1 oder 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.

11. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der
vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine
angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach
Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer den Vertrag
fristlos kündigen.
(2) Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber [vorstehend (1)] ist der
Auftragnehmer berechtigt, Ersatz für den ihm dadurch entstandenen Mehraufwendungen und des
verursachten Schadens zu verlangen.

12. Zahlung und Bemessung der Vergütung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Vergütung ( Gebühren und Auslagenersatz ) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach
§ 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften ( StBVV ).
(2) Ich weise im Sinne des § 4 Absatz 4 StBVV darauf hin, dass eine höhere oder niedrigere
Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
(3) Bei der Tätigkeit nach § 28 StBVV ( Prüfung von Steuerbescheiden ) erstreckt sich die Prüfung nur
auf den in dieser Vorschrift genannten Tätigkeitsumfang. Eine weitergehende Prüfung, ob bei dem
Mandanten in dem von dem Steuerbescheid umfassten Zeitraum Sachverhalte vorliegen, welche
gleichzeitig Gegenstand eines finanzgerichtlich aktuell anhängigen Verfahrens sind, bedarf eines
gesonderten Prüfauftrages.
(4) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren, gilt die schriftlich
vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.
(5) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der
Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der angeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der
Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis
der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeiten einzustellen,
dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus der Einstellung
der Tätigkeit erwachsen können.
(6) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeit für den Auftraggeber so
lange verweigern, bis er wegen seiner gemäß § 9 StBVV berechneten Vergütungsforderungen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalles – z. B.
wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen (Gesamt-) Betrages gegen die
Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde. Gleiches gilt, wenn und soweit das öffentliche
Interesse an der Erfüllung der Buchführungspflicht im Rahmen einer ordentlichen Betriebsführung und
damit der Herausgabe der Arbeitsergebnisse als notwendige Grundlage für die weitere Buchführung
ausnahmsweise vorgeht, wenn und soweit die Gewährung von Einsicht in die Unterlagen nicht
ausreichend und dem Auftraggeber entsprechend Sicherheitsleistung nicht zuzumuten sein sollte, was
beides der Auftraggeber zu beweisen hat. Soweit der Auftraggeber berechtigte Mängel rechtzeitig
geltend gemacht hat, ist er bis zu deren Beseitigung berechtigt, einen angemessenen Teil der
Vergütung zurückzubehalten.
(7) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht nicht für solche Forderungen, die erst
nach Mandatsbeendigung entstehen (z. B. wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrages aus vom
Auftraggeber zu vertretenden Gründen). Das gilt jedoch nicht für Ansprüche des Auftragnehmers auf
Ersatz, der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen, sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der
Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(8) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13. Fälligkeit der Vergütung
Die in der Gebührenrechnung ausgewiesenen Beträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne
jeden Abzug fällig. Wenn mit dem Mandanten ein gesonderter SEPA-Basis-Lastschrifteinzug
vereinbart wurde, wird die Honorarforderung am dritten Bankarbeitstag nach dem Datum der
Rechnungserstellung fällig und von dem auf der Gebührenrechnung im Rahmen der Vorankündigung
(PRE-Notifikation) genannten Bankkonto eingezogen. Dass in Fällen der erteilten SEPABasislastschriftmandate
bei dem Zahlungspflichtigen eine Widerspruchsfrist von acht Wochen besteht,
darauf wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Dieser Widerspruch muss gegenüber der Bank nicht
begründet werden.

14. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer hat die Handakten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des
Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger schriftlich
aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber/Rechtsnachfolger
dieser Aufforderung binnen sechs Monate, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessen Frist herauszugeben.
Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschrift oder
Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht nach Nr. 10 bleibt unberührt.
(3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke in Papierform oder
elektronischer Form, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen den
Partnern des Mandatsvertrages und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten hat, sowie für das zu nur internen Zwecken des Auftragnehmers gefertigte
Arbeitspapier. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den herauszugebenden Schriftstücken
Abschriften oder Kopien auch in elektronischer Form für sich zu fertigen und zurückzubehalten.

15. Streitbeilegungsverfahren
Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Es besteht die Bereitschaft, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen. Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des
Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).

16. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur
bundesdeutsches Recht.
(2) Als Gerichtstand bei allen Streitigkeiten gilt immer 40764 Langenfeld/Rhld. als vereinbart.
(3) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Niederlassung
des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

17. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

18.Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese
Auftragsbedingungen werden ab dem 01.05.2018 allen laufenden und zukünftigen
Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmern zugrunde gelegt und gelten, wenn der
Auftragnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis dieser geänderten AGB widerspricht, als
vereinbart.

Langenfeld / Wernigerode, den 01.05.2018
Heinz Höller – Walburga Trusch
Steuerberater