201102.09
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Franchising – ein Weg in die Selbständigkeit mit Chancen und Risiken

Die Idee des Franchising wurde in Amerika geboren. Prominentestes Beispiel: McDonald`s, das mittlerweile auch hierzulande jeder kennt. Aber was genau bedeutet Franchising eigentlich?

Laut Definition ist Franchising eine vertikale Absatzorganisation, an deren Spitze der Franchise-Geber steht. Der Franchise-Geber – also zum Beispiel das Fast-Food-Restaurant McDonald`s – verfügt über ein Geschäftskonzept, das er an den Franchise-Nehmer verkauft. Der Franchise-Nehmer – am anderen Ende der Absatzorganisation – setzt dieses Geschäftskonzept an einem lokalen Standort um.

Im Franchise-System fließen verschiedene Leistungsströme: Der Franchise-Geber liefert das Know-How, das Image, die Strategie, den Betriebsaufbau, Dienstleistungen, die Ausrüstung und die Waren. Der Franchise-Nehmer übernimmt im Gegenzug das unternehmerische Risiko, Marktinformationen, er leistet eine Eintrittsgebühr, laufende Franchise-Gebühren und Warenzustellungen.

Franchising – Chancen und Risiken
Der Vorteil für den Franchise-Nehmer: Er macht sich selbständig, gründet seine eigene Existenz, ist dabei aber nicht auf sich allein gestellt. Er kann von den Erfahrungen des Franchise-Systems profitieren und wird beim Aufbau seines Geschäftes unterstützt: Angefangen von der Auswahl des Ladenlokales, über die Ausstattung, Waren, Schulungen bis zu Marketing-Maßnahmen. Dabei profitiert der Franchise-Nehmer vor allem davon, daß er eine bereits etablierte Marke vertreiben kann und damit Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenten hat.

Immer vorausgesetzt natürlich, das Geschäftskonzept des Franchise-Gebers hält, was es verspricht. Denn wenn sich das Produkt nicht verkaufen oder die Dienstleistung nicht vermerkten läßt, zahlt der Franchise-Nehmer drauf. Er allein ist für den unternehmerischen Erfolg seines Geschäftes verantwortlich – scheitert er, wird er von der Franchise-Organisation nicht aufgefangen. Und hat sich dann möglicherweise hoch verschuldet, denn die Übernahme eines Franchise-Rechtes kostet Geld. Am Anfang wird eine Eintrittsgebühr fällig, die kann – je nach System – zwischen einigen tausend und über hunderttausend Mark liegen. Dazu kommen laufende Franchise-Gebühren, die sich entweder als fixe monatliche Gebühren niederschlagen oder prozentual auf den Umsatz oder den Wareneinkaufspreis berechnet werden. Auch bei den laufenden Franchise-Gebühren gibt es enorme Unterschiede, sowohl was die Höhe, als auch was die Berechnung betrifft. Auch für die zentral gestaltete Werbung werden häufig Gebühren erhoben.

Um diese Gebühren aufbringen und die gesamte Investitionssumme zahlen zu können, müssen Franchise-Nehmer in der Regel einen Teil Eigenkapital einbringen, der Rest wird fremdfinanziert. Das kann zum Beispiel über Programme der Deutschen Ausgleichsbank geschehen, die Existenzgründer mit günstig gestalteten Darlehen unterstützt.

Aber wie gesagt: Franchising entbindet nicht vom unternehmerischen Risiko, und im Falle eines Scheiterns sitzt man vor einer Fehlinvestition und möglicherweise vor einer Menge Schulden. Daher sollte sich jeder Franchise-Nehmer vor dem Einstieg in eine Franchise-System genaustens darüber informieren. Die folgende Checkliste kann dazu Anhaltspunkte liefern:

Wie hoch ist die Floprate in dem betreffenden Franchise-System, oder anders formuliert: Wieviele Franchise-Nehmer sind bereits in dem System erfolgreich?
Worin liegen die Wettbewerbsvorteile des Systems?
Welche Leistungen erbringt der Franchise-Geber, und welche Gebühren muß der Franchise-Nehmer dafür entrichten?
Wie ist der Franchise-Vertrag gestaltet, sind möglichst alle Einzelheiten genau geregelt?
Prüfen Sie sich selbst: Eignen Sie sich überhaupt als Franchise-Nehmer? Haben Sie ausreichende finanzielle Mittel, sind Sie ausreichend belastbar, um die Herausforderungen eines selbständigen Unternehmers meistern zu können?
Ist der Franchise-Geber Mitglied im Deutschen Franchise-Verband? Das kann schon einiges über die Seriosität des Franchise-Gebers aussagen, da der Franchise-Verband für seine Mitglieder bestimmte Richtlinien festgelegt hat. Die Mitgliedschaft im Franchise-Verband soll in Zukunft auch zu einer Art Gütesiegel für den Franchise-Geber ausgestaltet werden.
Vorsicht: Unter den Franchise-Gebern tummeln sich auch schwarze Schafe, die möglichst viele und hohe Eintrittsgebühren kassieren wollen, aber ansonsten nicht viel bieten. Einen seriösen Franchise-Geber erkennen Sie unter anderem daran, wie detailliert er Ihnen über seine Geschäftszahlen Auskunft gibt, ob er über ein Handbuch verfügt und ob er regelmäßig Schulungen anbietet. Weitere Auskünfte zu diesem Thema erteilt der Deutsche Franchise-Verband e. V., Paul-Heyse-Str. 33-35, 80336 München, Tel.: 089/535027, Fax: 089/531323.

Zahlen zum Franchising
Während in den USA Franchising schon seit geraumer Zeit wie verbreitet ist und als „Job-Machine“ gefeiert wird, kommt das System in Deutschland erst seit den letzten Jahren so richtig aus den Startlöchern. Aber immerhin hat sich die Zahl der Franchise-Geber von 260 im Jahr 1991 auf 600 im Jahr 1997 gesteigert. Bei den Franchise-Nehmern wuchs die Zahl von 12.500 (1991) auf 28.000 (1997). 1997 wurde in der Franchise-Branche ein Umsatz von 30 Milliarden Mark erwirtschaftet. In Franchise-Systemen sind über 250.000 Mitarbeiter beschäftigt – auch diese Zahl steigt stetig.

Vorbild McDonald`s / Starkes Wachstum in den kommenden Jahren erwartet / Diskussion um Scheinselbständigkeit
Franchising ist die kommerzielle Vermarktung einer Geschäftsidee. Ein Franchisegeber tritt das Recht an seinem Namen, einer Marke oder an einem von ihm erfundenen Produkt oder einer Dienstleistung an den Franchisenehmer ab. Der nutzt die Rechte gegen eine Gebühr an den Ideengeber und verkauft Ware oder Leistung an Kunden. Für den Franchisegeber ist das System eine Art Vervielfältigungsmaschine für einen Betriebstyp an vielen Standorten, das Klonen einer Geschäftsidee. Einmal konzipiert und unzählige Male kopiert, spart der Franchisegeber Kosten im Vertrieb seiner Idee. Außerdem reduziert er sein Risiko. Denn das trägt der Franchisenehmer, der als selbständiger Kaufmann in eine Absatzorganisation eingegliedert wird.

Doch nicht jeder ist zum Unternehmer geboren. Auf harte Arbeit, unregelmäßige Einkünfte und Rückschläge sollten Kandidaten vorbereitet sein. Manchem sichert Franchising die Existenz, anderen nur das Überleben. Je nach Franchisesystem müssen Franchisenehmer eine Einstiegsgebühr oder einen Anteil vom Umsatz an den Franchisegeber entrichten. Wird kein Mietzins für die Idee verlangt, zahlen Franchisenehmer höhere Preise für Waren, die sie vom Franchisegeber beziehen müssen. Die Franchisenehmer vertreiben die Waren oder Dienstleistungen dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung meist exklusiv in einem vertraglich festgelegten Gebiet.

Gemein ist Franchiseunternehmen die einheitliche Aufmachung. Die Marke, Kennzeichen und Symbole sind überall gleich. Werbekonzepte werden für alle Franchisenehmer verbindlich und bis ins Detail festgelegt. In den Verträgen sind Überwachungs- und Weisungsrechte exakt definiert. So soll die uniforme Einhaltung des Franchisekonzepts gewährleistet werden. Das bekannteste und wohl auch erfolgreichste Franchisebeispiel ist die amerikanische Imbißkette McDonald`s. Angebratene Hackfleischscheiben auf Sesambrötchen, Sauberkeit, schneller Service und konstante Qualität zu gleichen Preisen – überall auf der Welt – sind die Markenzeichen dieser Franchiseidee. Das System ist erfolgreich. Alle vier Stunden wird auf der Welt ein neues Restaurant von McDonald`s eröffnet. Das jüngste Franchisebeispiel ist Smart, das Miniauto vom Automobilhersteller Mercedes und dem Uhrmacher Swatch. Es soll ebenfalls in Franchiseprinzip verkauft werden.

Zu den größten Franchisesystemen in Deutschland gehören Photo Porst, der Tiefkühlkostservice Eismann und die Obi-Baumärkte. Mit rund 240.000 Beschäftigten, darunter ein Drittel in Teilzeit, setzte die Branche im vergangenen Jahr rund 25 Milliarden DM um. Jedes Jahr machen sich etwa 3000 Menschen als Franchisenehmer selbständig. Rund 600 Unternehmen bieten in Deutschland Franchisesysteme an. Auf 2000 Franchisesysteme schätzt der Branchenverband das Potential der hierzulande noch recht jungen Geschäftsidee. In Deutschland sei dies Vertriebsform im Vergleich zu den Vereinigten Staaten bisher noch unterentwickelt. Vor etwa 20 Jahren waren McDonald`s und Eismann die ersten Franchiseunternehmen hierzulande.

Begünstigt von einer steigenden Nachfrage nach Dienstleistungen, erwarten die Anbieter von Franchisesystemen in den kommenden Jahren zweistellige Wachstumsraten. Schon derzeit werden jedes Jahr im Franchising etwa 200.000 Arbeitsplätze geschaffen, heißt es. Alle drei Stunden werde ein Franchisebetrieb in Deutschland eröffnet – mit guten Überlebenschancen. Im Vergleich zu anderen Existenzgründern sei das Franchiseprinzip erfolgreicher, wird behauptet. Während jeder zweite Existenzgründer sein Unternehmen innerhalb der ersten fünf Jahre wieder schließen muß, seien es im Franchising 2 von 10, exklusive einer Dunkelziffer.

Getragen werde der Aufschwung des Franchiseprinzips in den kommenden Jahren von neuen Serviceangeboten wie Nachhilfe, Musikschulen oder handwerklichen Diensten, weniger von den klassischen Franchisesystemen des Handels. Dazu zählen Fotogeschäfte oder Schuhläden. Der Branche wird ein weiterhin schnelles Wachstum vorhergesagt, die Optimisten unter ihnen prognostizieren sogar, daß Franchising in 20 Jahren die wichtigste Vertriebsform auf der Welt sein werde. Ihre Gründe: Nicht nur zur Bearbeitung von Auslandsmärkten wie bei McDonald`s sei Franchising eine geeignete Strategie. Mittelständische Unternehmen betrieben auf diese Weise ihre Expansion und könnten knappe Ressourcen wie Kapital und Arbeit sparen. Große Unternehmen überlegten, ob sie statt oder neben dem eigenen Filialsystem ein Netz von Franchiseunternehmen aufbauen, um nicht nur die Produktion, sondern auch den Vertrieb besser steuern zu können. Außerdem gilt Franchising neuerdings als Ausweg für Filialen, die andernfalls geschlossen worden wären.

Es gibt auch innerbetriebliche Gründe für ein Wachstum des Franchising. Die Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Unternehmern gleichen sich immer weiter an. Die Selbstverantwortung der Mitarbeiter steigt, die Bereitschaft Aufgaben zu delegieren wächst. Nicht ohne Grund reden viele Unternehmen von ihren unternehmerischen Mitarbeitern. Angesichts der technischen Entwicklungen in der Telearbeit und der Übertragung von Tätigkeiten an betriebsfremde Personen ist die Prognose, daß dies künftig nach dem Franchiseprinzip ablaufen werde, plausibel.

Das freie Unternehmertum bleibt bei den oft schlüsselfertigen Existenzen gelegentlich auf der Strecke. Scheinselbständigkeit und Selbstausbeutung wird der Branche immer wieder vorgehalten. Franchisenehmer, die lediglich Erfüllungsgehilfen des Franchisegebers sind, gelten als Scheinselbständige, die den vermeintlichen Vorteil nutzen, sich von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Es wird unterstellt, dem Franchisenehmer fehle die unternehmerische Freiheit, Entscheidungen zu treffen. Das sei dann unselbständige Arbeit und keine unternehmerische Tätigkeit. Das haben Richter in Urteilen immer wieder moniert. Die Branche widerspricht und wirft der Rechtsprechung vor, mit dem Tempo der Veränderungen in der Arbeitswelt nicht mithalten zu können. Politiker und Richter verstünden das System zu selten.

Hierzu ein akutelles Beispiel: Mit rund 1400 Franchisenehmern gehört die Eismann-Gruppe im rheinischen Mettmann zu den größten Franchisegebern in Deutschland. Um die Verträge, die Eismann mit seinen Franchisenehmern abschließt, gibt es immer wieder juristische Auseinandersetzungen. Dabei geht es meist um die Frage, ob die Franchisenehmer selbständige Unternehmer sind, oder ob sie – aufgrund kaum mehr möglicher unternehmerischer Freiheiten – eher als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden müssen.

Ein in diesen Tagen bekannt gewordener Vorgang rund um einen Prozeß vor dem Bundesarbeitsgericht in Kassel macht deutlich, daß diese Frage für die Eismann-Gruppe von existenzieller Bedeutung zu sein scheint. Das Unternehmen griff zu ungewöhnlichen Mitteln, um die Veröffentlichung einer für sie negativen Entscheidung zu verhindern. Hintergrund war die Klage eines Franchisenehmers, der seinen Vertrag gekündigt hatte, auf Rückzahlung seiner Einlage sowie auf Zahlung einer Abfindung für die von ihm erbrachte Aufbauleistung bestand. Der Franchisenehmer vertrat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung, daß er kein selbständiger Unternehmer gewesen sei. Vielmehr sei er aufgrund der engen Vorschriften des „Eismann-Handbuches“, daß Bestandteil des Franchise-Vertrages sei, eigentlich nur Verkaufsfahrer und damit normaler Arbeitnehmer gewesen. Eismann wehrte sich und schließlich wurde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage gestritten, als was denn nun die Eismann-Franchisenehmer anzusehen seien. Nach einer mündlichen Verhandlung verkündete der 5. Senat des BAG die von Eismann wohl befürchtete Entscheidung. Es bestehe der Anschein, so die Bundesrichter, daß die Eismann-Partner doch eher Verkaufsfahrer denn selbständige Unternehmer seien. Daher seien für die Klage die Arbeitsgerichte zuständig, da sie nach gesetzlichen Vorschriften auch für die Streitigkeiten „arbeitnehmerähnlichen Personen“ zuständig seien, hieß es in der Begründung. Jetzt hätte also das Arbeitsgericht über die Klage entscheiden müssen.

Doch vorbei an dem vom Franchisenehmer beauftragten Anwalt und der DBG-Rechtsstelle tauchte ein leitender Mitarbeiter beim Franchise-Partner auf und bot plötzlich einen Vergleich an. In etwa rund das dreifache von dem, was eigentlich im Raum stand, sei wohl gezahlt worden, vermutet der Anwalt heute. Daher wurde die Ausgangsklage auch zurückgezogen. Ein Vorgang, der bei heiklen Fällen üblich ist.

Doch da war der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts, der jetzt zur schriftlichen Niederlegung anstand und der – wie bei den Bundesgerichten vorgeschrieben – grundsätzlich auch veröffentlicht wird. Dies wollten die Eismann-Anwälte mit allen Mitteln verhindern. In einem Schriftsatz an den 5. Senat des BAG werfen sie den Richtern vor, daß der Prozeß eine „Farce“ gewesen sei und von vorneherein das Ergebnis zu Lasten von Eismann festgestanden habe. Dies ergebe sich besonders daraus, daß die Pressestelle des Gerichts Journalisten über das Verfahren und die mündliche Verhandlung informiert hatte.

„Die Beklagte sieht daher“, so schreiben die Anwälte Ende Juli 1997 wörtlich, „die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung bei dem BAG mit den publicity-süchtigen Handlungen als eine politische Entscheidung, um ein erfolgreiches System offensichtlich im Sinne der Gewerkschaften kaputtzumachen“. Die Veröffentlichung des Beschlusses müsse, auch zur Herstellung von Rechtsfrieden, unterbleiben, da sich die Parteien schließlich geeinigt hätten. Sollte die Veröffentlichung des Beschlusses, der mittlerweile in allen Fachzeitschriften in vollem Wortlaut abgedruckt ist, erfolgen, führe dies zu einem Millionenschadensersatz, die Eismann „gegen die erkennenden Richter geltend machen werde“. Innerhalb von vier Tagen sollten die Richter erklären, daß der Beschluß nicht abgefaßt werde. Selten ist einem bei der Frage der Zuständigkeit abgeschlossenen Gerichtsverfahren so massiv versucht worden, wirtschaftlichen Druck auf Richter auszuüben. Dabei sind die Bundesrichter gesetzlich verpflichtet, eine verkündete Entscheidung zu veröffentlichen. Zugleich wurde gegen die Richter wegen der vorgesehenen Veröffentlichung des Beschlusses Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Ein Unterfangen, daß – da die richterliche Unabhängigkeit betroffen war – vom Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen wurde. Auch die Schadensersatzklagen sind bisher nicht eingegangen, die Richter sähen dem, wie sie erklären, gelassen entgegen.

Zusammenfassend betrachtet ist das Franchising gute eine Chance, gerade für ungewollt noch oder wieder arbeitswillige Arbeitslose und andere leistungsfähige Unternehmerpersönlichkeiten. Das beste wäre es natürlich, selbst eine Geschäftsidee zu entwickeln, diese umzusetzen und dann selbst Franchise-Lizenzen zu vergeben ………