Änderung der Rechtsprechung des BFH zur Steuerpflicht von geldwerten Vorteilen der Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BFH hat in seiner Pressemitteilung vom 09.10.2013
seine Rechtsprechnung zu der Ermittlung der geldwerten Vorteile von Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert. Mit dem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.5.2013, VI R 94/10 gelten für die Ermittlung des Wertes von Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn ab sofort die folgenden Leitsätze
1. Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen.
2. Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind. In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.
3. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung –insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters– sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Abweichung vom Senatsurteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).
Daher sind nicht mehr wie bisher grundsätzlich alle Kosten zu berücksichtigen, achten Sie bitte darauf, dass die an den Arbeitgeber erbrachten Leistungen genau aufgeschlüsselt werden.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns an.
Heinz Höller – Walburga Trusch
Steuerberater