Informationen für Geschäftsführer und andere Kirchensteuerabzugsverpflichtete
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.09.2014 haben Sie neben vielen anderen Pflichtaufgaben noch eine weitere zu erfüllen:
Nach den neuen Regelungen in § 51a Absätze 2c – e und Absatz 6 EStG sind Sie als Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, in einen automationsunterstützen Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, hat der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) für alle Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder abzufragen. Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden.
Das Verfahren gilt für alle Kapitalerträge, die dem Kirchensteuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2014 zu fließen. Im Vorfeld wird vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 das Kirchensteuerabzugsmerkmal erstmalig zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Abfrage setzt unter anderem die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen voraus. Sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, kann diese ebenfalls in einem automatisierten Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden. Kombinierte Anfragen nach Steueridentifikationsnummer und Kirchensteuerabzugsmerkmal sind ebenfalls möglich.
Den Kirchensteuerabzugsverpflichteten werden verschiedene Übermittlungswege für den Datenaustausch mit dem BZSt angeboten. Für kleinere Anfragevolumina empfiehlt das BZSt die Nutzung des BZE.
Nun kommt die gute Nachricht zu diesem Thema:
Erneut ergänzte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Datum vom 17.07.2014 seine Fragen-Antworten-Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens und schafft damit eine weitere wichtige Ausnahme für betroffene Kapitalgesellschaften.
Grundsätzlich gilt: Infolge der gesetzlichen Änderung der §§ 51a, 52a EStG müssen ab dem 01.01.2015 neben Banken und Kreditinstituten u. a. auch alle Kapitalgesellschaften im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen.
Ausgenommen hiervon sind nunmehr:
Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört
Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils vom 01.09. – 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen.
Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen
In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.
Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage).
Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.
Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten
Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil.
Darüber hinaus hat das BZSt in einem weiteren Katalog nunmehr auch Antworten auf vielfach aufgeworfene Einzelfragen zur Registrierung im BZStOnline-Portal und Verfahrenszulassung veröffentlicht. Darunter u. a. der Hinweis, dass jede Gesellschaft, die – unter Berücksichtigung der o. g. Ausnahmen – zur Verfahrensteilnahme verpflichtet ist, aber einen Datenübermittler zur Abfrage beauftragt, sich dennoch selbst registrieren muss. Hintergrund: Der Datenübermittler muss bei der Abfrage die Zulassungsnummer der Gesellschaft, für die er die Abfrage durchführt, angeben.
StOnline-Portals (BOP). Die Anfragedaten können per Webformular oder als CSV-Datei (bis zu 1.000 Datensätze) übergeben werden.
Für die Nutzung der Formulare im BZStOnline-Portal können Sie ein bereits vorhandenes ELSTER-Zertifikat verwenden. Sollten Sie noch nicht über ein ELSTER-Zertifikat verfügen, empfiehlt das BZSt zunächst eine Registrierung im ElsterOnline-Portal.
Massendatenschnittstelle
Für große Datenvolumina empfiehlt das BZSt die Nutzung der Massendatenschnittstelle ELMA. Die Nutzung der Massendatenschnittstelle ist ausschließlich mit einem BZStOnline-Zertifikat möglich.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an.
Heinz Höller – Walburga Trusch
Steuerberater